Satzung des Münchner  M&A Forum e.V.s

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen Münchner M&A Forum, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“(eingetragener Verein).
    2. Sitz des Vereins ist München.
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

    1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Unternehmensrechts in Wissenschaft, Forschung und Bildung, insbesondere die Unterstützung des Fachgesprächs und der rechtswissenschaftlichen Fachdiskussion zwischen den Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe, Richtern, der öffentlich-rechtlichen Verwaltung, in Forschung und Lehre tätigen Personen, politischen Funktionsträgern und sonstigen im Unternehmensrecht tätigen Personen. Daneben kann der Verein auf dem Gebiet der Rechts- und Steuerwissenschaften andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts i.S.d. § 58 Nr. 1 AO fördern.
    2. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
      • die Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen, Symposien, Fachvorträgen, Fachdiskussionen, die der Allgemeinheit zugänglich sind;
      • die Unterstützung der Forschung, Wissenschaft und Bildung durch die Beschaffung von Mitteln (z.B. Spenden) und deren Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere zum Ausbau und der angemessenen Förderung der rechts- und steuerwissenschaftlichen Bibliotheken der Hochschulen und angeschlossenen Bildungseinrichtungen;
      • die Herausgabe und die Förderung von rechts- und steuerwissenschaftlichen Fachpublikationen. Der Verein betätigt sich nicht als Verleger;
      • die Organisation von Fortbildungsveranstaltungen zum Zwecke der rechts- und steuerrechtlichen Aus- und Weiterbildung.
    3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

    1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden.
    2. Juristische Personen und Personenvereinigungen können Fördermitglieder ohne Stimmrecht werden.
    3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

    1. durch den Austritt aus dem Verein;
    2. durch Ausschluss aus dem Verein;
    3. durch Tod oder die Auflösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Austrittserklärung hat schriftlich zum Schluss des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

§ 6 Vereinsausschluss

    1. Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es nachhaltig gegen die Interessen des Vereins verstößt oder in anderer Weise die Verwirklichung des Vereinszwecks gefährdet. Ein zum Ausschluss berechtigender Grund liegt auch dann vor, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsanschrift nicht gezahlt ist.
    2. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern.
    3. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Gründen zuzustellen. Gegen den Beschluss ist innerhalb von vier Wochen die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zu einer abschließenden Entscheidung hierüber ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet dann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Über die Höhe seines Mitgliedsbeitrages entscheidet jedes Mitglied selbst. Die Mitgliederversammlung setzt einen Mindestbeitrag fest. Der Mindestbeitrag kann für natürliche Personen und für Fördermitglieder unterschiedlich sein.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

    1. der Vorstand;
    2. die Mitgliederversammlung;
    3. der Wissenschaftliche Beirat.

§ 9 Vorstand

    1. Der Verein hat einen Vorstand (§ 26 BGB) mit einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des Vorstands sind von den Beschränkungen des § 181 BGB vollumfänglich befreit.
    2. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
    3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der jeweils gewählte Vorstand im Amt.
    4. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, während der Restdauer der Amtsperiode ein Ersatzmitglied zu bestimmen.
    5. Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.

§ 10 Mitgliederversammlung

    1. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie soll möglichst bis zum 30. Juni eines jeden Jahres erfolgen und wird vom Vorsitzenden durch schriftliche oder elektronische (Email) Einladung einberufen. Die  Einladung ist mit einer Frist von 4 Wochen an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsanschrift zu senden; ihr muss eine Tagesordnung beigefügt sein. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder wenn es der Vorstand für erforderlich hält, hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb angemessener Frist, spätestens innerhalb von vier Wochen einzuberufen.
    2. Der Mitgliederversammlung ist ein Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des Vereins während  des Zeitraums seit der letzten Mitgliederversammlung zu erstatten.
    3. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
      • die Wahl und Entlastung des Vorstandes nach § 9;
      • die Wahl von zwei Kassenprüfern;
      • Festsetzung der Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge;
      • Entgegennahme des Berichts des Wissenschaftlichen Beirats;
      • die Änderung der Satzung;
      • die Auflösung des Vereins.
    4. Zur Beschlussfassung genügt die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Satzungsänderungen und die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge entsprechend § 7 der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder; das Gleiche gilt für die Auflösung des Vereins, über die eine zu diesem Zweck eigens einberufene Mitgliederversammlung entscheidet.
    5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und von den Mitgliedern auf Wunsch eingesehen werden kann.

§ 11 Wissenschaftlicher Beirat

    1. Der Verein kann einen wissenschaftlichen Beirat haben, der die Aufgabe hat, den Vorstand bei  der Erfüllung der Vereinszwecke zu beraten und zu unterstützen.
    2. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden vom Vorstand für die Dauer seiner Amtsperiode einstimmig ernannt. Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats können Mitglieder und fachkundige Nichtmitglieder des Vereins sein.
    3. Der Wissenschaftliche Beirat wählt auf Vorschlag des Vorstandes aus seiner Mitte einen Beiratsvorsitzenden sowie dessen Vertreter. Der Beirat beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen.
    4. Der Wissenschaftliche Beirat und Vorstand sollen mindestens einmal im Jahr zusammenkommen. Die Leitung obliegt dem Beiratsvorsitzenden oder seinem Vertreter.

§ 12 Kassenprüfung

    1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit des Vorstandes zwei Kassenprüfer, die nicht  Vorstandsmitglieder sein dürfen.
    2. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht. Die Überprüfung bezieht sich auf die ordnungsgemäße rechnerische Führung der Vereinsgeschäfte, nicht auf die Zweckmäßigkeit der im Interesse des Vereins getätigten Ausgaben.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

    1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Ludwig-Maximilians-Universität in München zu, die es unmittelbar und ausschließlich für rechts- und steuerwissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung sollen erst nach Rücksprache mit dem Finanzamt ausgeführt werden.
    2. Für den Fall der Auflösung wird der Vorstandsvorsitzende zum Liquidator bestimmt, soweit die  Mitgliederversammlung hierüber nicht abweichend entscheidet.

§ 14 Schlussbestimmungen

    1. Der Verein nimmt seine Tätigkeit mit Wirkung ab dem 22. September 2008 auf.
    2. Jede Bestimmung dieser Satzung ist so auszulegen, dass damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke des Vereins nicht beeinträchtigt werden.
    3. Der vertretungsberechtigte Vorstand i.S.d. § 26 BGB ist zu geringfügigen Satzungsänderungen berechtigt, soweit diese lediglich die Fassung der Satzung betreffen oder wegen Beanstandungen des Vereinsregisters oder sonstiger Behörden dies zur Beseitigung von Unstimmigkeiten im Wortlaut notwendig sein sollte.